Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:2. Unternehmer3. Unternehmer4. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / DE-AT-FR-PL U1 versendet
 

Sachverhalt:

Ein polnischer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem französischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim österreichischen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim deutschen Produzenten U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den polnischen Unternehmer U4 zu liefern.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Polen registrieren lassen.
    • Der französische Unternehmer U3 muss sich ebenfalls im Bestimmungsland Polen registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Deutschland) an U2 (Österreich)
  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Frankreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Polen (U4)

  • "Lieferung 3" von U3 (Frankreich) an U4 (Polen)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Polen (U4)

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Deutschland):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (deutschen) USt-IdNr. sowie der polnischen USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U2.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts in der Zeile 18/KZ 41 als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die polnische USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U2.

    • Intrastat-Meldung:
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Polen. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die polnische USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.

Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Polen registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner polnischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der polnischen UVA und Intrastat einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung in gleicher Höhe.

    • Intrastat-Meldung (bei der polnischen Behörde):
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Deutschland.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Polen (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen polnischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das polnische Finanzamt.

Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Frankreich):

  • Registrierung:

    • Der französische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Polen registrieren lassen und gegenüber U2 und U4 mit seiner polnischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der polnischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Polen (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 23 % polnischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen polnischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim polnischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das polnische Finanzamt.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Polen):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene polnische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Wenn der französische Unternehmer U3 die Versendung (als Abnehmer) veranlasst oder der österreichische Unternehmer U2 die Versendung veranlasst und durch die Verwendung einer deutschen USt-IdNr. als Lieferer auftritt, findet die bewegte Lieferung zwischen U2 und U3 statt. Dadurch wären für die Unternehmer U2, U3 und U4 die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwendbar.

  • Wenn der österreichische Unternehmer U2 nicht mit einer polnischen USt-IdNr. auftritt sondern beispielsweise mit seiner eigenen österreichischen USt-IdNr., so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst (§ 3d Satz 2 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 in Österreich Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch 3.14. Abs. 13 Beispiel 1 UStAE.

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U2, U3 und U4 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Polen die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

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