Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
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Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:2. Unternehmer3. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispielen.
 
Reihengeschäftrechner Deutschland / FR-DE-AT / U1 versendet
 

Sachverhalt:

Ein österreichischer Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim französischen Großhändler U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den österreichischen Unternehmer U3 zu liefern.

Kurzbeschreibung des Dreiecksgeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) ist für den ersten Abnehmer U2 keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.

  • "Lieferung 1" von U1 (Frankreich) an U2 (Deutschland)
  • "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Österreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Österreich (U3)
    • Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG

  • Besonderes Merkmal dieses Dreiecksgeschäfts
    • Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte gem. § 25b UStG geht die Steuerschuld des deutschen Unternehmers U2 auf den österreichischen Unternehmer U3 über (Reverse-Charge-Verfahren).

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus Frankreich):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. § 4 Nr.1 Buchst. b UStG iVm. § 6a UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (französischen) USt-IdNr. sowie der (deutschen) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U2.
      Auf dieser Rechnung erfolgt kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft!

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (deutsche) USt-IdNr. des deutschen Unternehmers U2.
      Keine Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft!

    • Intrastat-Meldung:
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Österreich. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben. Sollte der Endkunde U3 im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als USt-IdNr. das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers (U2) anzugeben und die übrigen Stellen sind mit "9" aufzufüllen (DE999999999999).

Aus der Sicht des ersten Abnehmers U2 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers eines Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert und ist somit in der UVA nicht zu erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer U2 nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme der Ausgangsrechnung an U3 in die Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist.
      D.h. obwohl der Unternehmer U1 eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet, hat der Unternehmer U2 keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden.

    • Intrastat-Meldung:
      Bei Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer U2 keine Meldepflicht.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Die Rechnung muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und folgende Hinweise enthalten: "Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EC) und "Übergang der Steuerschuld gem. § 25b Abs. 2 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 197 der Richtlinie 2006/112/EC) (siehe auch § 25b.1. Abs. 6 UStAE). In der Rechnung muss neben der eigenen (deutschen) USt-IdNr. die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3 angegeben werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld aus dieser Lieferung auf den österreichischen Unternehmer U3 über. Der Wert der Ausgangsrechnung muss aber dennoch in Zeile 32/KZ 42 (Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b UStG) erfasst werden.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts an die (österreichische) USt-IdNr. des österreichischen Unternehmers U3 und Kennzeichung als Dreiecksgeschäft.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U3 (aus Österreich):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, jedoch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld. Der österreichische Unternehmer U3 hat daher die Steuer nach den österreichischen Steuersätzen selbst zu berechnen und einerseits als "Steuerbeträge gem. § 25b Abs. 2 UStG" und andererseits als "Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b Abs. 5 UStG" in der UVA zu erfassen. Dieser Vorgang ist ein Nullsummenspiel und ergibt keine Zahllast.

    • Intrastat-Meldung:
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Frankreich.

Anmerkungen zum Dreiecksgeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Frankreich und in Österreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.de.

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Dreiecksgeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

  • Alternativlösung A: Wenn die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden sollen oder dürfen (beispielsweise, wenn der deutsche Unternehmer U2 in Österreich ansässig ist), dann ist die Lieferung von U2 an U3 in Österreich steuerbar (20% öst. USt) und der deutsche Unternehmer U2 muss sich gegebenenfalls in Österreich registrieren lassen.

 
Skizze
 
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