Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Deutschland 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
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Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2020
Land des 2. Unternehmers (U2):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):DeutschlandOesterreichFrankreichPolenSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer3. Unternehmer4. Unternehmer
             
 
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Reihengeschäftrechner Deutschland / CH-DE-AT-FR U2 versendet
 

Sachverhalt:

Ein französischer Unternehmer U4 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U3 (=2. Abnehmer) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Abnehmer). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Produzenten U1 (=erster Lieferer).
Der deutsche Großhändler U2 holt die Maschine vom Produzenten U1 in der Schweiz ab und liefert diese direkt an den Unternehmer U4 nach Frankreich. Der deutsche Großhändler U2 (=Zwischenhändler) meldet die Waren für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr in Frankreich an.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Frankreich) und aus deutscher Sicht zusätzlich im Abgangsland Schweiz.
    • Der österreichische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Deutschland)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Aus deutscher Sicht liegt eine steuerbare Lieferung in der Schweiz (U1) vor.

  • "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Österreich)
  • "Lieferung 3" von U3 (Österreich) an U4 (Frankreich)
    • Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
    • Steuerbare Lieferung in Frankreich (U4)

  • Einfuhrumsatzsteuer:
    • Nachdem der deutsche Unternehmer U2 beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über die Waren hat, ist er zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt berechtigt.

  • Besondere Merkmale dieses Reihengeschäfts

    • Da der deutsche Unternehmer U2 die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr vornimmt, tritt er gem. § 3 Abs. 6a Satz 7 UStG als Lieferer auf. Dadurch verlagert sich die bewegte Lieferung auf das Umsatzgeschäft zwischen U2 und U3.

    • Dadurch der deutsche Unternehmer U2 als Lieferer auftritt, ist § 3 Abs. 8 UStG anwendbar und es kommt zur Lieferortverlagerung nach Frankreich. Aus diesem Grund ist die Lieferung von U2 an U3 in Frankreich steuerbar (20% franz. USt) und der deutsche Unternehmer U2 muss sich in Frankreich registrieren lassen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des ersten Lieferers U1 (aus der Schweiz):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aus deutscher Sicht in der Schweiz (U1) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

Aus der Sicht des 1. Abnehmers U2 (aus Deutschland):

  • Registrierung:

    • Der deutsche Unternehmer U2 muss sich aus deutscher Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen.
    • Aufgrund der Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8 UStG muss sich der deutsche Unternehmer U2 zusätzlich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Frankreich) und gegenüber U3 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim Schweizer Finanzamt):
      Ob eine in der Eingangsrechnung enthaltene Schweizer Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aufgrund der Lieferortverlagerung nach Frankreich gem. § 3 Abs. 8 UStG in Frankreich steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldungen:

      a) beim Schweizer Finanzamt: Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

      b) beim französischen Finanzamt: Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das französische Finanzamt. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dem Titel der EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer in die UVA als "Entstandene Einfuhrumsatzsteuer" einzutragen.

Aus der Sicht des 2. Abnehmers U3 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Frankreich registrieren lassen und gegenüber U2 und U4 mit seiner französischen USt-IdNr. auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der französischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Frankreich (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % französischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen französischen USt-IdNr. ausgestellt werden.

    • UVA (beim französischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das französische Finanzamt.

Aus der Sicht des letzten Abnehmers U4 (aus Frankreich):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene französische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in der Schweiz und in Frankreich die deutschen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur deutschen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungen in der UVA muss der deutsche Unternehmer U2 die in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, in der deutschen UVA in Zeile 35/KZ 45 erfassen.

  • Die englische Version finden Sie im chaintransaction-calculator.de.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus österr. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.at.

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